Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Januar 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Januar 2018 GPR 2017 20 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 14. November 2017, SUI 2017 3977);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 14. No- vember 2017 das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Oktober 2017 einstell- te, die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von Fr. 300.00 und Ausla- gen von Fr. 1'409.25, total Fr. 1'709.25 dem Beschuldigten auferlegte, dem Beschuldigten keine Entschädigung und Genugtuung ausrichtete (Vi-act. 0.0.01) sowie mit separatem Strafbefehl den Beschuldigten wegen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach und mit einer Busse von Fr. 100.00 bestrafte (Vi-act. 0.0.02);
- dass die Einstellungsverfügung dem Beschuldigten durch die schweize- rische Post am 27. November 2017 in Goldau zugestellt worden ist (Vi- act. 0.0.03);
- dass der Beschuldigte am Montag, 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht einreicht, in welcher er einerseits den Konsum von Dro- gen bestreitet und andererseits beantragt, die Summe von Fr. 1'709.25 "je- mand anderem" aufzuerlegen, womit sich die Beschwerde sowohl gegen die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 14. November 2017 als auch inhaltlich (im Sinne einer Einsprache) gegen den Strafbefehl vom gleichen Tag richtet;
- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behör- de vorgenommen wird;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass vorliegend die zehntägige Frist am Dienstag, 28. November 2017 zu laufen begonnen hat und am Donnerstag, 7. Dezember 2017 abgelaufen ist;
- dass der Beschuldigte seine Beschwerde erst am Montag, 11. Dezem- ber 2017 erhoben hat (KG-act. 1), er sich innert der ihm mit Verfügung vom
13. Dezember 2017 bis zum 27. Dezember 2017 gewährten Frist zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht mehr geäussert hat und die Be- schwerde somit offenkundig verspätet ist;
- dass die Behandlung der Einwendungen des Beschuldigten hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln als Einsprache gegen den Strafbefehl in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt (Art. 354 f. StPO);
- dass demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass auf eine Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- dass der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dass die Beurteilung von wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entschei- des bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO durch die Verfahrensleitung und damit gemäss § 40 Abs. 1 JG durch den Präsidenten erfolgt und ebenso das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Januar 2018 kau